Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 457 Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Stand: 01.01.2024
§ 349 Absatz 5 Satz 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung gilt für Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach § 26 Absatz 2 Nummer 2b und § 26 Absatz 2b bis zum 31. Dezember 2023.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 457 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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